Rechtsanwaltsgebühren

Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ist zunächst zu unterscheiden, welche Tätigkeiten vom Anwalt durchgeführt werden. Dabei ist zu differenzieren zwischen Beratung, außergerichtliche Tätigkeit sowie gerichtlicher Tätigkeit.

 

Die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmen sich entweder nach Honorarvereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt eine Vielzahl von Gebührentatbeständen. Zum größten Teil bemessen sich die jeweiligen Gebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Über die voraussichtlich entstehenden Kosten geben wie gerne in einem ersten Telefongespräch Auskunft.

 

Zum 01. Juli 2006 fiel die gesetzliche Gebühr für die Beratung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weg und wurde durch eine nur noch rudimentäre Regelung ersetzt. Danach sollen die Anwälte künftig für eine Beratung, für ein schriftliches Gutachten oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

 

Wird hier keine Vereinbarung getroffen, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt z.B. bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von € 190,00 netto für ein erstes Beratungsgespräch. Eine Gebührenvereinbarung im Sinne der neuen gesetzlichen Regelung sollte ab Juli 2006 also zum Regelfall werden.




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